Zuständigkeiten Von 8 Minuten Lesezeit

Wer prüft Hebammenabrechnung und Dokumentation im Streitfall

Dieser Beitrag ordnet Zuständigkeiten bei Abrechnung, Dokumentation und berufsrechtlichen Fragen. Er trennt die Rollen von Hebamme, Krankenkasse, Abrechnungsstelle, Aufsicht und Gericht.

Hebamme und Mitarbeiterin einer Abrechnungsstelle prüfen gemeinsam Unterlagen
Die technische Abrechnung kann delegiert werden, die eigene Dokumentationsverantwortung nicht.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Eine Rückfrage zur Hebammenabrechnung ist nicht automatisch ein Vorwurf beruflichen Fehlverhaltens. Je nach Anlass prüfen unterschiedliche Stellen unterschiedliche Fragen: ob eine Leistung nach den geltenden Verträgen abrechenbar ist, ob Angaben nachvollziehbar belegt sind, ob Datenschutz eingehalten wurde oder ob ein rechtlicher Anspruch besteht.

Für freiberufliche Hebammen ist diese Trennung praktisch wichtig. Die Krankenkasse ist nicht Berufsaufsicht, eine Abrechnungsstelle übernimmt nicht die Verantwortung für den Inhalt der Akte, und der Medizinische Dienst entscheidet nicht selbst über die Rechnung. Dieser Beitrag ordnet die Zuständigkeiten ein. Hinweise zur fachlichen Einordnung und zur redaktionellen Verantwortung finden Sie beim Autor dieses Beitrags.

Die freiberufliche Hebamme verantwortet ihre Dokumentation

Die freiberufliche Hebamme führt die Patientenakte in eigener Verantwortung. Maßgeblich ist Paragraf 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist die Patientenakte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung zu führen, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes sachlich geboten ist.

Die Akte muss aus fachlicher Sicht die für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse enthalten. Welche Angaben im konkreten Betreuungsfall erforderlich sind, richtet sich nach dem Behandlungsverlauf, den fachlichen Anforderungen und gegebenenfalls ergänzenden berufsrechtlichen Vorgaben des Landes. Eine bloße Abrechnungsnotiz ersetzt keine fachlich ausreichende Dokumentation.

Nachträgliche Einträge und Berichtigungen

Paragraf 630f BGB erlaubt Änderungen und Berichtigungen, verlangt aber, dass der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben. Ein später ergänzter Eintrag soll daher als Nachtrag nachvollziehbar sein. Das gilt für Papierakten ebenso wie für digitale Systeme.

Die zivilrechtliche Aufbewahrungsfrist nach Paragraf 630f Absatz 3 BGB beträgt grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften abweichende oder längere Pflichten begründen. Im Einzelfall können insbesondere berufsrechtliche Regelungen des jeweiligen Landes relevant sein. Die Akte sollte deshalb nicht allein nach einer pauschalen Fristplanung vernichtet werden.

Abrechnung ist eine eigene Erklärung

Auch für die zur Abrechnung übermittelten Angaben bleibt die Hebamme verantwortlich. Dazu gehören je nach abgerechneter Leistung etwa Leistungsdatum, Leistungsart, Betreuungsanlass, Zeitangaben, Wegeangaben, Versicherungsdaten und erforderliche Nachweise. Die Übermittlung an eine Kasse oder Abrechnungsstelle macht aus einer unzutreffenden Angabe keine richtige.

Dokumentation und Rechnung müssen nicht wortgleich sein, sie müssen aber zusammenpassen. Wenn eine Rechnung einen Hausbesuch ausweist, sollte die Patientenakte den fachlichen Kontakt und den Behandlungsbezug nachvollziehbar abbilden. Eine praxistaugliche Reihenfolge für die eigenen Unterlagen beschreibt der Beitrag Leistungsnachweis nach dem Hausbesuch korrekt erstellen.

  • Den Besuch möglichst unmittelbar nach Abschluss erfassen.
  • Fachliche Befunde, Maßnahmen und Beratung vom Abrechnungskern unterscheiden, aber beides zeitlich zuordnen.
  • Nachträge als Nachträge kennzeichnen und nicht in den ursprünglichen Eintrag hineinüberschreiben.
  • Vor der Übermittlung prüfen, ob Rechnung, Leistungsnachweis und Patientenakte denselben Betreuungsfall betreffen.

Die gesetzliche Krankenkasse entscheidet über Leistungsfälle

Bei gesetzlich versicherten Frauen ist die Krankenkasse Kostenträgerin der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben. Paragraf 134a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe. Die konkrete Vergütung und das Abrechnungsverfahren ergeben sich insbesondere aus den auf dieser Grundlage geltenden Verträgen und Vergütungsregelungen.

Die Krankenkasse darf deshalb prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung im einzelnen Leistungsfall vorliegen. Dazu können Rückfragen zu fehlenden Angaben, Unklarheiten in der Rechnung, Vertragsvoraussetzungen oder eingereichten Nachweisen gehören. Sie kann eine Rechnung berichtigen lassen, eine Zahlung ablehnen oder eine bereits erfolgte Zahlung überprüfen, soweit dafür eine rechtliche Grundlage besteht.

Was eine Kassenrückfrage bedeutet

Eine Rückfrage der Krankenkasse betrifft zunächst den Leistungsfall und die Abrechnung. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die Behandlung fachgerecht war oder ob ein Berufsrechtsverstoß vorliegt. Umgekehrt kann eine formal korrekte Rechnung keine fehlende Behandlungsdokumentation ersetzen.

Hebammen sollten schriftliche Rückfragen fristgerecht, sachbezogen und anhand der vorhandenen Unterlagen beantworten. Fehlt eine Information, ist zu unterscheiden: Ein zulässiger, als solcher gekennzeichneter Nachtrag kann möglich sein. Eine Erinnerung ohne tatsächliche Grundlage darf jedoch nicht als dokumentierte Tatsache ausgegeben werden.

Vor der Abgabe einer Rechnung hilft eine systematische Eigenprüfung. Dafür kann die Checkliste für Hausbesuche vor der Hebammenabrechnung als Arbeitsstruktur dienen. Sie ersetzt nicht die jeweils geltenden Vertragsregelungen, verringert aber vermeidbare Zuordnungsfehler.

Eine Abrechnungsstelle verarbeitet Daten im Auftrag

Eine Abrechnungsstelle kann die technische oder organisatorische Erstellung, Übermittlung und Verwaltung von Rechnungen übernehmen. Sie kann Daten auf formale Vollständigkeit prüfen, Plausibilitätsmeldungen ausgeben oder Abrechnungsdaten an die vorgesehenen Stellen weiterleiten. Ihre konkrete Rolle ergibt sich aus dem Vertrag mit der Hebamme und aus dem jeweiligen Abrechnungsverfahren.

Die fachliche Verantwortung für Behandlung, Dokumentation und die Richtigkeit der freigegebenen Abrechnung bleibt bei der Hebamme. Eine Abrechnungsstelle kann nicht beurteilen, ob ein Besuch tatsächlich stattgefunden hat, welche klinische Einschätzung zutraf oder ob die Patientenakte den Behandlungsverlauf ausreichend beschreibt. Auch automatisierte Prüfhinweise sind keine fachliche Entlastung.

Datenschutzrechtliche Rollen vorher klären

Datenschutzrechtlich ist nicht jede Abrechnungsstelle ohne Weiteres Auftragsverarbeiterin. Ob eine Verarbeitung im Auftrag nach Artikel 28 Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) vorliegt oder ob die Stelle eigene Zwecke und Entscheidungsspielräume hat, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Diese Einordnung sollte nicht allein aus der Bezeichnung im Vertrag abgeleitet werden.

Bei einer Auftragsverarbeitung benötigt die Hebamme als Verantwortliche einen Vertrag nach Artikel 28 DSGVO. Sie muss insbesondere sicherstellen, dass nur die für den Zweck erforderlichen Daten verarbeitet werden und dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bestehen. Für sozialrechtlich geprägte Abrechnungsdaten können zusätzlich besondere sozialdatenschutzrechtliche Vorgaben gelten.

FrageTypische zuständige StelleGrenze der Zuständigkeit
Ist eine Leistung nach den maßgeblichen Regeln vergütungsfähig?Gesetzliche Krankenkasse im LeistungsfallKeine allgemeine Berufsaufsicht
Sind übermittelte Daten formal verarbeitbar?Abrechnungsstelle im vereinbarten VerfahrenKeine Übernahme der fachlichen Aktenverantwortung
Ist eine Dokumentation behandlungsrechtlich ausreichend?Zunächst die Hebamme selbst, im Streitfall gegebenenfalls Gericht oder SachverständigeKeine abschließende Entscheidung durch die Abrechnungssoftware

Der Medizinische Dienst kann Krankenkassen beraten

Der Medizinische Dienst unterstützt die gesetzlichen Krankenkassen bei medizinischen Fragen. Seine Aufgaben und die Beauftragung richten sich nach dem SGB V, insbesondere nach den Vorschriften zur Begutachtung und Beratung. Ob eine Krankenkasse den Medizinischen Dienst in einem konkreten Fall einschaltet, hängt vom Prüfauftrag und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Der Medizinische Dienst ist keine Abrechnungsstelle und kein Gericht. Er kann eine medizinische oder pflegerische Einschätzung abgeben und Unterlagen im Rahmen des jeweiligen Auftrags bewerten. Die Entscheidung über die Leistung oder die Abrechnung trifft dadurch nicht der Medizinische Dienst anstelle der Krankenkasse.

Unterlagen nur auf klare Anfrage beziehen

Erhält die Hebamme eine Anforderung, sollte sie Auftrag, Zweck, angeforderte Unterlagen und Übermittlungsweg prüfen. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 9 DSGVO. Sie dürfen nicht vorsorglich umfassender weitergegeben werden, als die rechtliche Grundlage und die konkrete Anfrage tragen.

Für die eigene Aktenführung folgt daraus kein Sonderstandard. Gerade eine zeitnahe, lesbare und inhaltlich geordnete Dokumentation erleichtert es jedoch, eine gezielte Rückfrage nachvollziehbar zu beantworten. Hinweise zu typischen Lücken enthält der Beitrag Sieben Fehler bei der Dokumentation von Hebammenbesuchen.

Die Berufsaufsicht folgt dem Recht des jeweiligen Landes

Die Berufsaufsicht über Hebammen ist nicht bundesweit einer einheitlichen Behörde zugewiesen. Zuständigkeiten, Verfahren und mögliche Maßnahmen richten sich nach dem Hebammenrecht des jeweiligen Bundeslandes sowie nach dessen Verwaltungsorganisation. Je nach Land können Landesbehörden, kommunale Gesundheitsbehörden oder andere benannte Stellen zuständig sein.

Das Hebammengesetz schafft den bundesrechtlichen Rahmen für den Hebammenberuf. Die konkrete Aufsichtszuständigkeit muss dennoch für das jeweilige Land geprüft werden. Eine Krankenkasse kann Hinweise auf mögliche berufsrechtliche Fragen geben oder Vorgänge weiterleiten, sie ersetzt aber nicht die zuständige Aufsichtsbehörde.

Bei einer berufsrechtlichen Anfrage ist eine klare Trennung sinnvoll: Welche Unterlagen werden verlangt, auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Anfrage, und welche Frist gilt? Die Hebamme sollte ihre Stellungnahme auf überprüfbare Tatsachen, vorhandene Dokumentation und den konkret benannten Sachverhalt beschränken.

Datenschutzaufsichtsbehörden überwachen Datenschutzrecht

Für die Überwachung der DSGVO ist grundsätzlich die unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem die verantwortliche Stelle ihre Niederlassung hat. Bei einer freiberuflich tätigen Hebamme ist das regelmäßig die zuständige Landesdatenschutzbehörde. Die genaue Zuständigkeit kann bei grenzüberschreitender oder organisatorisch komplexer Verarbeitung abweichen.

Die Aufsicht prüft nicht, ob ein Hausbesuch medizinisch erforderlich war oder ob eine Leistung nach einer Vergütungsregel abrechenbar ist. Sie prüft Datenschutzrecht, etwa Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Informationspflichten, Zugriffsschutz, Auftragsverarbeitung, Löschkonzepte und den Umgang mit Datenschutzverletzungen.

Für die Haftung bei einer Hebammendokumentation ist Datenschutz nur ein Teilbereich. Eine unbefugte Offenlegung kann datenschutzrechtliche Folgen haben. Eine unvollständige oder fachlich unzureichende Akte kann daneben behandlungsrechtliche, haftungsrechtliche oder vergütungsrechtliche Folgen auslösen.

Gerichte entscheiden Rechtsstreitigkeiten

Wenn Beteiligte einen Streit nicht klären, entscheiden Gerichte nach dem jeweiligen Rechtsweg. Zivilgerichte befassen sich typischerweise mit Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis, etwa mit Schadensersatzansprüchen wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers oder mit Fragen der Einsicht in die Patientenakte. Die Dokumentation kann dabei als Beweismittel erheblich sein.

Paragraf 630h BGB enthält Beweisregeln im Behandlungsvertragsrecht. Ist eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht dokumentiert, wird vermutet, dass diese Maßnahme nicht getroffen wurde. Ob diese Regel im konkreten Streit greift, hängt vom Einzelfall ab und ersetzt keine rechtliche Beratung.

Streitigkeiten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung können dem Sozialrechtsweg zugeordnet sein, insbesondere wenn es um sozialrechtliche Leistungs- oder Vergütungsfragen geht. Die genaue gerichtliche Zuständigkeit hängt jedoch von den Beteiligten, dem konkreten Anspruch und der Rechtsgrundlage ab. Vertragsunterlagen, Bescheide und Korrespondenz sollten deshalb vollständig gesichert werden.

Zuständigkeiten früh ordnen und Unterlagen belastbar führen

Im Prüfungsfall ist zuerst die Frage zu klären, worum es geht: Abrechnungsfähigkeit prüft regelmäßig die Krankenkasse, technische Verarbeitung betrifft die Abrechnungsstelle, medizinische Fragen können den Medizinischen Dienst einbeziehen, Berufsrecht folgt dem Landesrecht, Datenschutz kontrolliert die Landesaufsicht und verbindliche Streitentscheidungen treffen Gerichte. Die Hebamme bleibt für ihre Akte und für die Richtigkeit ihrer Abrechnungsangaben verantwortlich.

Eine zeitnahe Erfassung nach dem Hausbesuch reduziert spätere Übertragungsfehler und macht Rückfragen besser bearbeitbar. Wochenbettbuch ermöglicht, Besuche unterwegs am Handy zu erfassen, sodass Dokumentation und Abrechnung daraus entstehen. Für eine Vorführung oder frühen Zugang nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.